Satzung des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg

Beschlossen durch die Diözesanversammlung des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg am 04. Juni 2016 in Hamburg.

Satzung als Pdf herunterladen

Abschnitt 1 – Selbstverständnis

Präambel

Das Kolpingwerk ist ein katholischer Verband von Christinnen und Christen, offen für alle Menschen, die auf der Grundlage des Evangeliums und der katholischen Soziallehre / christlichen Gesellschaftslehre Verantwortung übernehmen wollen. Es leitet sich von dem Priester und Sozialreformer Adolph Kolping her und beruft sich auf ihn. Als Teil einer weltweiten Gemeinschaft fördert es im Sinne Adolph Kolpings Bewusstsein für ein verantwortliches Leben und solidarisches Handeln.

Dabei versteht es sich als generationsübergreifende Weg-, Glaubens-, Bildungs- und Aktionsgemeinschaft. So geben und erfahren Menschen im Kolpingwerk Orientierung und Lebenshilfe.
Schwerpunkte des Handelns sind: Die Arbeit mit jungen und für junge Menschen, das Engagement in der Arbeitswelt, die Arbeit mit der und für die Familie sowie das Engagement für die Eine Welt. Als katholischer Sozialverband gestaltet das Kolpingwerk aktiv Gesellschaft und Kirche im Rahmen seines Satzungszwecks mit.

§ 1 Name / Rechtsform / Sitz

(1) Das Kolpingwerk in der Erzdiözese Hamburg ist ein nicht eingetragener Verein und führt den
Namen Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg. Sitz des Kolpingwerkes Diözesanverband
Hamburg ist Hamburg.


(2) Das Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg ist eine selbstständige Untergliederung des
Kolpingwerkes Deutschland, das Nationalverband des Internationalen Kolpingwerkes ist. Die
wesentlichen Rechte und Pflichten als Untergliederung ergeben sich aus der Satzung einschließlich
Organisationsstatut und Namensstatut des Kolpingwerkes Deutschland.

§ 2 Vereinszweck

(1) Das Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), und zwar
im Einzelnen die Förderung


a) der Volks- und Berufsbildung,
b) der Jugendhilfe,
c) internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens,
d) der Religion,
e) des Schutzes von Ehe und Familie,
f) des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Zwecke,

Die Satzungszwecke werden – orientiert am Programm / Leitbild und an den Bestimmungen der
Satzung des Kolpingwerkes Deutschland sowie dem Generalstatut des Internationalen
Kolpingwerkes – insbesondere verwirklicht durch


a) Durchführung von jedermann zugänglichen Bildungsveranstaltungen, Kursen und
Bildungsreisen
b) Schulung von Multiplikatoren für die Jugendarbeit. Unterstützung bei der Gründung und Leitung
von Jugendgruppen. Unterstützung der Jugendlichen in Freizeit, Familie und Beruf.
c) Aufbau und Pflege von Partnerschaften und Gruppierungen (vornehmlich des Kolpingwerkes) im
europäischen Ausland und in der Einen Welt.
d) Durchführung von Veranstaltungen zur Besinnung und religiösen Orientierung, sowie
Unterstützung von Projekten und Aktionen des Erzbistums Hamburg.
e) Durchführung von Veranstaltungen für Familien. Schulung und Unterstützung von
Multiplikatoren in der Familienarbeit.
f) Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen im Vorfeld von politischen
Wahlen. Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des ehrenamtlichen
und freiwilligen Engagements.

(2) Das Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg bedient sich zur Erfüllung seiner Zwecke
Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO, insbesondere des Rechtsträgers
„Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg e.V.“, soweit es die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.


(3) Das Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.


(4) Mittel des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kolpingwerkes.


(5) Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem
Zweck des Diözesanverbandes Hamburg fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Arbeitsweise und Strukturen

Die Arbeit des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg geschieht – ausgerichtet an den
Vereinszwecken im Sinne des § 2 Absatz 1 – sowohl in altersspezifischer, zielgruppenorientierter
als auch in gemeinschaftlicher und generationenübergreifender Ausrichtung, insbesondere durch


a) Umsetzung des Programms / Leitbildes des Kolpingwerkes Deutschland, Anregung und
Durchführung von Aktionen zur Umsetzung des Programms / Leitbildes des Kolpingwerkes
Deutschland,
b) Abstimmung der Aktivitäten des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg mit den
Kolpingsfamilien, Bezirksverbänden und Regionen,
c) Mitarbeit und Mitwirkungen in den Gremien der Mitverantwortung in der Erzdiözese Hamburg,
Pflege des Kontakts zum Erzbischof von Hamburg sowie zur Leitung der Erzdiözese Hamburg,
d) Erarbeitung von Initiativen und Aktionen des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg in
Abstimmung mit dem Kolpingwerk Deutschland, der Region Nord,
e) subsidiäre Unterstützung und Koordinierung der Aktivitäten der Kolpingsfamilien und
Bezirksverbände und Regionen,
f) Vertretung und Mitwirkung in der Region Nord, sowie im Kolpingwerk Deutschland,
g) Förderung und Pflege der innerverbandlichen Kommunikation zur Stärkung der Identität und
Gemeinschaft im Kolpingwerk,
h) Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der AO.

§ 4 Kirchlicher Vereinsstatus / Grundordnung des kirchlichen Dienstes

(1) Das Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg versteht sich als privater Verein von Gläubigen ohne
Rechtspersönlichkeit entsprechend cann. 321 ff Codex Iuris Canonici (CIC). Es unterliegt der
kirchlichen Aufsicht gemäß can. 305 CIC.


(2) Die Satzung des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg bedarf der Billigung durch den
Erzbischof von Hamburg.


(3) Die Kandidaturen für die Ämter des Diözesanpräses und der Geistlichen Leiterin / des Geistlichen
Leiters bedürfen der vorherigen Zustimmung des Erzbischofs von Hamburg. Das Amt des
Diözesanpräses ist an das Weiheamt der katholischen Kirche gebunden.


(4) Der Rechtsträger des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg wendet die Grundordnung des
kirchlichen Dienstes im Rahmen der Arbeitsverhältnisse in der jeweils geltenden Fassung an.

§4a Geltung von kirchlichem Präventionsrecht

Das Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg verpflichtet sich zur Anwendung des jeweils geltenden kirchlichen Präventionsrechts, insbesondere zur Anwendung der „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der deutschen Bischofskonferenz“ und der „Ordnung mit dem sexuellen Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im Kirchlichen Dienst, sowie des „diözesanen Präventionsrechts“.

Abschnitt 2 – Mitglieder

§ 5 Mitglieder


(1) Die Kolpingsfamilien im Bereich des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg sind dessen
geborene Mitglieder.


(2) Die Mitgliedschaft im Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg endet

a) bei Ausgliederung aus dem Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg, aus dem Kolpingwerk
Deutschland oder aus dem Internationalen Kolpingwerk.

b) durch Ausschluss.


Der Verlust der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – zieht automatisch die Rechtsfolgen
einer Ausgliederung gemäß § 8 Ziffer 2 des Organisationsstatuts des Kolpingwerkes Deutschland
nach sich. Insbesondere verliert die Kolpingsfamilie alle ihr als Untergliederung im Kolpingwerk
zustehenden Rechte, darunter das Recht, den Namen Kolping zu führen oder sonst zu verwenden.
Wegen der weitergehenden Folgen wird auf § 8 Ziffer 2 des Organisationsstatuts verwiesen.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern


(1) Ein Mitglied kann aus dem Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg ausgeschlossen werden, wenn


a) ein wichtiger Grund vorliegt,


b) es das Ansehen des Kolpingwerkes Deutschland, des Kolpingwerkes Diözesanverband
Hamburg oder einer sonstigen Untergliederung im Kolpingwerk Deutschland oder des Namens
„Kolping“ gröblich schädigt,


c) es trotz schriftlicher Abmahnung durch das Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg gegen
das Organisationsstatut oder das Namensstatut des Kolpingwerkes Deutschland verstößt,

d) sein Satzungszweck oder die Betätigung mit dem Satzungszweck des Kolpingwerkes
Deutschland, dem Leitbild des Kolpingwerkes Deutschland oder mit dem Satzungszweck des
Kolpingwerkes Diözesanverbands Hamburg unvereinbar ist,


e) es seine Satzung ändert, ohne die erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung
einzuholen,


f) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse
abgelehnt wird.

(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Ausschluss liegt beim Diözesanvorstand. Er
entscheidet mit einer 2/3-Mehrheit.


(3) Das betroffene Mitglied ist mindestens einen Monat vor Beschlussfassung von dem vorgesehenen
Ausschluss und den Gründen schriftlich per Einschreiben / Rückschein in Kenntnis zu setzen. Das
Mitglied kann schriftlich zu den Vorwürfen Stellung nehmen.


(4) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied per Einschreiben / Rückschein zur
Kenntnis zu geben.


(5) Das betroffene Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses gegen den
Beschluss schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Diözesanvorstand zu richten.


(6) Der Diözesanvorstand hat den Einspruch unverzüglich dem Schiedsgericht des Kolpingwerkes
Deutschland vorzulegen. Das Schiedsgericht muss binnen vier Monaten nach Eingang des
Einspruchs über den Fall verhandeln.


(7) Der Ausschluss einer Kolpingsfamilie bewirkt zugleich eine Ausgliederung gemäß § 8
Organisationsstatut.

Abschnitt 3 – Kolpingsfamilie und Untergliederung

§ 7 Kolpingsfamilien


(1) Für die Kolpingsfamilien gelten die Regelungen der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland, (hier
insbesondere die §§ 8 bis 12) des Organisations- und Namensstatuts und insbesondere § 6 des
Generalstatuts des Internationalen Kolpingwerkes) verbindlich.


(2) Die Kolpingsfamilien sind verpflichtet, Änderungen und/oder Ergänzungen ihrer Satzungen vom
Bundespräsidium genehmigen zu lassen.


(3) Darüber hinaus sind die Kolpingsfamilien verpflichtet,


a) das Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg regelmäßig über die Aktivitäten der
Kolpingsfamilie zu informieren,
b) die Vertretung und Mitwirkung in dem jeweiligen Bezirksverband, im Kolpingwerk
Diözesanverband Hamburg und im Kolpingwerk Deutschland auszuüben.


(4) Beabsichtigt eine Kolpingsfamilie sich aufzulösen, ist dies unbeschadet der weiteren Regelungen in
§ 12 der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland mindestens zwei Monate vor der geplanten
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung dem Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg
anzuzeigen.

§ 8 Untergliederung


(1) Die Kolpingsfamilien im Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg bilden in einem räumlich
zugeordneten Bereich den Bezirksverband.


(2) Die Einteilung der Bezirksverbände geschieht in Abstimmung mit den betreffenden Kolpingsfamilien
und überörtlichen Ebenen im Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg durch Beschluss des
Diözesanvorstands. Die in einem Bezirksverband organisierten Kolpingsfamilien sollen räumlich
aneinandergrenzen; kirchliche und politische Grenzen sollen nach Möglichkeit berücksichtigt
werden.


(3) Die Bezirksverbände des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg geben sich eine Satzung, die
dieser Satzung und der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland nicht widersprechen darf. Die
Satzungen der Bezirksverbände bedürfen der Genehmigung des Diözesanvorstands.


(4) Gemäß dem Organisationsstatut des Kolpingwerkes Deutschland kann das Kolpingwerk
Diözesanverband Hamburg weitere selbständige Untergliederungen – insbesondere Einrichtungen
– errichten.


(5) Für sämtliche Untergliederungen im Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg gelten die
Regelungen der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland über Untergliederungen – insbesondere
das Organisations- und Namensstatut – verbindlich.


(6) Das Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg ist neben dem Kolpingwerk Deutschland berechtigt,
Untergliederungen in seinem Bereich gemäß § 8 Organisationsstatut auszugliedern
beziehungsweise gemäß § 9 Organisationsstatut zu rügen.


§§ 8 und 9 Organisationsstatut gelten mit der Maßgabe, dass das Verfahren gemäß § 8 Absätze 2
bis 8 dieser Satzung entsprechend anzuwenden ist.


(7) Ergänzend zu § 8 Organisationsstatut kann eine Ausgliederung auch dann ausgesprochen werden,
wenn der Satzungszweck der Untergliederung oder ihre Betätigung mit dem Satzungszweck des
Kolpingwerkes Diözesanverbands Hamburg unvereinbar ist.


(8) Eine durch den Diözesanvorstand ausgesprochene Rüge ist auf der nächsten
Diözesanversammlung bekannt zu geben.

Abschnitt 4 – Kolpingjugend

§ 9 Verbandliche Zugehörigkeit und Einbindung


(1) Die Mitglieder des Kolpingwerkes Deutschland im Bereich des Kolpingwerkes Diözesanverband
Hamburg bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bilden die Kolpingjugend im Diözesanverband
Hamburg


(2) Die Kolpingjugend im Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg regelt ihre Angelegenheiten
eigenständig im Rahmen der programmatischen Grundlagen und Beschlüsse des Verbandes. Sie
trägt Verantwortung für die Ausgestaltung ihrer Arbeit im Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg


(3) Die Kolpingjugend ist eingebunden in die gemeinschaftliche und generationen-übergreifende Arbeit
der Kolpingsfamilien und des Kolpingwerkes. Sie trägt Mitverantwortung sowohl für die
Kolpingsfamilien und die Bezirksverbände wie auch für das Kolpingwerk Diözesanverband
Hamburg.


(4) Die Kolpingjugend ist Mitgliedsverband des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) in
der Erzdiözese Hamburg.


§ 10 Diözesankonferenz der Kolpingjugend


(1) Die Diözesankonferenz der Kolpingjugend ist das oberste beschlussfassende Gremium der
Kolpingjugend.


(2) Der Diözesankonferenz gehören an

a) mit Sitz und Stimme:

  1. die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung der Kolpingjugend,
  2. die berufenen Mitglieder des Diözesanjugendteams
  3. bis zu zwei der gewählten Leiterinnen und Leiter der Kolpingjugend einer Kolpingsfamilie
  4. bis zu zwei der gewählten Leiterinnen und Leiter der Kolpingjugend eines
    Bezirksverbandes,
  5. bis zu zwei Delegierte je eigenständiger Kinder- bzw. Jugendgruppe der Kolpingsfamilien,
  6. der / die Diözesanvorsitzende (er/sie kann das Stimmrecht an ein gewähltes Mitglied aus
    dem Diözesanvorstand delegieren),
  7. der Diözesanpräses beziehungsweise der/die Geistliche Leiter/in.

b) mit beratender Stimme

  1. die Referentin und / oder der Referent bzw. die Referentinnen und Referenten des
    Referates Kolpingjugend im Diözesansekretariat,
  2. die durch die Diözesanleitung eingeladenen Berater zu Vorlagen und Sachfragen.

c) Die Mitglieder des Diözesanvorstands sind zur Diözesankonferenz einzuladen.

d) Weiter sind einzuladen

  1. die Bundesleitung der Kolpingjugend Deutschland,
  2. die Vertretung der Kolpingjugend im Kolpingwerk Region Nord
  3. die Vertreterin bzw. der Vertreter des BdKJ im Diözesanverband Hamburg,

e) Die Diözesanleitung kann weitere Gäste zur Diözesankonferenz einladen.

(3) Die Delegierten der Kolpingjugend werden durch die Leitung der Kolpingjugend auf der jeweiligen
Ebene durch Beschluss bestimmt.


(4) Die ordentliche Diözesankonferenz tagt mindestens einmal jährlich. Die Einladung mit
Tagesordnung ergeht mindestens 6 Wochen vor dem Termin durch die Diözesanleitung. Jede
ordnungsgemäß eingeladene Diözesankonferenz ist beschlussfähig. Die Diözesankonferenz gibt
sich eine Wahl- und Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Diözesanvorstands bedarf.

(5) Eine außerordentliche Diözesankonferenz ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 aller unter

Absatz 2a) genannten Mitglieder einzuberufen. Als Stichtag für die Berechnung gilt der 31. Dezember des Vorjahres. Darüber hinaus kann die Diözesanleitung eine außerordentliche Diözesankonferenz einberufen.

(6) Zu den Aufgaben der Diözesankonferenz gehören insbesondere

a) Wahl der Diözesanleiterinnen und Diözesanleiter,

b) Beratung und Beschlussfassung über die inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit der Kolpingjugend im Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg,

c) Verabschiedung von grundsätzlichen Aussagen und aktuellen Stellungnahmen der Kolpingjugend im Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg,

d) Verabschiedung einer Wahl- und Geschäftsordnung für die Kolpingjugend im Diözesanverband Hamburg,

e) Wahl der Delegierten für die Bundeskonferenz der Kolpingjugend gemäß § 14 der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland,

f) Entgegennahme des Tätigkeits-/Rechenschaftsberichts der Diözesanleitung und des Diözesanjugendteams der Kolpingjugend.

§ 11 Diözesanleitung der Kolpingjugend

(1) Die Diözesanleitung der Kolpingjugend nimmt die Interessen der Kolpingjugend im Kolpingwerk
Diözesanverband Hamburg wahr.

(2) Die Diözesanleitung der Kolpingjugend besteht aus 5 Mitgliedern, davon:

a) mit Sitz und Stimme

  1. bis zu vier Diözesanleiterinnen und Diözesanleiter und
  2. die Geistliche Leiterin / der Geistliche Leiter der Kolpingjugend

b) mit beratender Stimme die Referentin und/ oder der Referent bzw. die Referentinnen und
Referenten des Referates Kolpingjugend im Diözesansekretariat.

(3) Die Diözesankonferenz wählt für die Dauer von 3 Jahren die Diözesanleiterinnen und
Diözesanleiter der Kolpingjugend. Die Mitglieder der Diözesanleitung sollen nicht mehr als zweimal
wiedergewählt werden.

(4) Die Diözesanleitung der Kolpingjugend tagt mindestens viermal jährlich. Die Einladung mit
Tagesordnung ergeht mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch die/den Referentin/en der
Kolpingjugend. Jede ordnungsgemäß eingeladene Diözesanleitungssitzung ist beschlussfähig.


(5) Zu den Aufgaben der Diözesanleitung gehören insbesondere die
a) strategische Leitung der Kolpingjugend im Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg,
b) Umsetzung der Beschlüsse der Diözesankonferenz,
c) innerverbandliche Vertretung der Kolpingjugend im Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg,
d) Mitwirkung im BDKJ in der Erzdiözese Hamburg,
f) Unterstützung der Kolpingjugend in den Kolpingsfamilien und den Bezirksverbänden.

§ 12 Diözesanjugendteam der Kolpingjugend


(1) Das Diözesanjugendteam unterstützt die Arbeit der Diözesanleitung. Es ist der Diözesankonferenz
verantwortlich.

(2) Dem Diözesanjugendteam gehören an:
a) mit Sitz und Stimme:

  1. die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung der Kolpingjugend,
  2. freiwillige, durch die Diözesanleitung für die Dauer jeweils eines Jahres berufene
    Mitglieder,
  3. die Pastorale Begleitperson oder die Geistliche Leiterin / der Geistliche Leiter der
    Kolpingjugend

b) mit beratender Stimme die Referentin und/ oder der Referent bzw. die Referentinnen und
Referenten des Referates Kolpingjugend im Diözesansekretariat.

(3) Das Diözesanjugendteam kann weitere Fachleute als Gäste zu seinen Sitzungen einladen.


(4) Das Diözesanjugendteam tagt mindestens viermal jährlich. Die Einladung mit Tagesordnung ergeht
mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch die Diözesanleitung. Jede ordnungsgemäß
eingeladene Sitzung des Diözesanjugendteams ist beschlussfähig.

(5) Das Diözesanjugendteam unterstützt die Diözesanleitung der Kolpingjugend, insbesondere


a) durch die Vorbereitung der innerverbandlichen Meinungs- und Willensbildung sowie
Positionsbestimmung der Kolpingjugend im Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg,
b) bei der Umsetzung der Beschlüsse der Diözesankonferenz der Kolpingjugend,
c) bei der Umsetzung und Einbringung der Positionen der Kolpingjugend in die
innerverbandliche Arbeit,
d) bei der Mitwirkung im BdKJ in der Erzdiözese,
e) bei der Unterstützung der Kolpingjugend in den Kolpingsfamilien und den Bezirksverbänden.

§ 13 Arbeitsgruppen der Kolpingjugend


(1) Die Arbeitsgruppen der Kolpingjugend im Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg dienen der
kontinuierlichen inhaltlichen Bearbeitung verbandlicher Ziele und Aufgaben der Kolpingjugend.
Über Anzahl und Aufgabenstellung der Arbeitsgruppen entscheidet die Diözesankonferenz der
Kolpingjugend.


(2) Die Mitglieder werden durch die Diözesanleitung der Kolpingjugend berufen.


(3) Die Schwerpunkte der Arbeitsgruppen der Kolpingjugend richten sich insbesondere nach den
Leitsätzen der Kolpingjugend, den im Programm / Leitbild festgelegten Handlungsfeldern, sowie
den Vorgaben der Diözesankonferenz.


(4) Zur inhaltlichen Aufbereitung und Begleitung aktueller Themen und Aufgabenschwerpunkte kann
das Diözesanjugendteam / die Diözesanleitung der Kolpingjugend befristet zudem tätige
Arbeitsgruppen einsetzen. Zusammensetzung und Arbeitsweise regelt die Diözesanleitung.

Abschnitt 5 – Organisation des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg

§ 14 Organe und Gremien


(1) Organe des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg sind
a) die Diözesanversammlung,
b) der Diözesanvorstand,


(2) Gremium des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg ist

a) der Diözesanfinanzausschuss.

(3) Die Mitglieder aller Organe und Gremien müssen Mitglied im Kolpingwerk Deutschland sein.


(4) Das Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg strebt eine möglichst gleichmäßige Besetzung aller
Organe und Gremien mit Männern und Frauen an (paritätische Besetzung), soweit Ämter nicht
katholischen Klerikern vorbehalten sind.


Alle Wahlgremien des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg sind gehalten das Ziel der
paritätischen Besetzung zu berücksichtigen. Die Mandatsträger/innen bleiben jedoch bei der Wahl
der Kandidatinnen / Kandidaten frei.


(5) Das Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg strebt eine angemessene Beteiligung aller
Altersgruppen in den Organen und Gremien an, insbesondere auch eine angemessene Beteiligung
der Kolpingjugend.


Alle Wahlgremien des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg sind gehalten das Ziel einer
generationen-übergreifenden Besetzung der Organe und Gremien zu berücksichtigen. Die
Mandatsträger/innen bleiben jedoch bei der Wahl der Kandidatinnen / Kandidaten frei.


(6) Gewählte Amtsträger/innen beziehungsweise Mitglieder der folgenden Organe und Gremien sollen
nicht mehr als zweimal in das gleiche Amt wiedergewählt werden:


a) Diözesanvorstand,
b) Diözesanfinanzausschuss.


Die Wahl einer Person in ein anderes Amt (auch ein anderes Amt innerhalb desselben Organs oder
Gremiums) oder in ein anderes Organ oder Gremium bleibt auch nach drei Amtsperioden ohne
Einschränkung zulässig.

§14a Beschlussfassung und Durchführung von Versammlungen/Sitzungen der Organe und Gremien im Wege moderner Kommunikationsmittel

(1) Beschlussfassungen und Versammlungen sämtlicher Organe gemäß § 14 Absatz (1) können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz oder über andere, vergleichbare Medien) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden.

Ob die Diözesanversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet für die Diözesanversammlung oder den Diözesanhauptausschuss der Diözesanvorstand, für den Diözesanvorstand oder das Diözesanpräsidium entscheidet dies die/der Diözesanvorsitzende.

(2) Sämtliche Organe gemäß § 14 Absatz (1) können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % der stimmberechtigten Mitglieder des Organs schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur dann angenommen, wenn eine %-Zahl aller Personen dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht.

(3) Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder eines Organs gemäß § 14 Absatz (1) die Einberufung in Textform (schriftlich, per Fax und/oder Email) beim Diözesanvorstand beantragt. Die Organsitzung ist als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies dabei von diesen Personen mit dem Verlangen beantragt wird.

(4) Im Übrigen gelten die Regelungen der Satzung und etwaiger Geschäftsordnungen zur Beschlussfassung und Versammlung der jeweiligen Organe auch für Versammlungen/Beschlussfassungen im Wege der elektronischen Kommunikation.

(5) Für die Gremien der Kolpingjugend nach § 10, 11, [12, 13] gelten die Bestimmungen der Absätze (1) bis (4) entsprechend.

§ 15 Diözesanversammlung

(1) Die Diözesanversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Kolpingwerkes
Diözesanverband Hamburg, sie ist eine Delegiertenversammlung.

(2) Der Diözesanversammlung gehören an:

a) mit Sitz und Stimme:

  1. die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanvorstands,
  2. 3 Delegierte je Bezirksverband und je Kolpingsfamilie,
  3. je angefangene 50 Mitglieder einer Kolpingsfamilie eine weitere Delegierte / ein weiterer
    Delegierter,
  4. je angefangene 250 Mitglieder eines Bezirksverbandes eine weitere Delegierte/ein
    weiterer Delegierter,
  5. die unter § 12 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 2 genannten Mitglieder des
    Diözesanjugendteams der Kolpingjugend,

Stichtag für die Anzahl der Delegierten nach Mitgliederzahlen ist der 31. Dezember des
Vorjahres.

b) mit beratender Stimme die Referentin und/oder der Referent bzw. die Referentinnen und
Referenten des Diözesansekretariats.

Die Diözesanversammlung kann mit einfacher Mehrheit im Einzelfall beschließen, dass die
Referentinnen/Referenten des Diözesansekretariats bei der Beratung und Beschlussfassung
bestimmter Gegenstände nicht teilnehmen.


c) Einzuladen sind die Mitglieder des Diözesanfinanzausschusses.
d) Ein/Eine Vertreter/in der Kolping Initiative M/V und des Ferienlandes Salem sind zur
Diözesanversammlung einzuladen.

(3) Die Wahl der Delegierten der Kolpingsfamilien und der Bezirksverbände erfolgt in deren
Mitgliederversammlungen. Für die Wahl der Delegierten gilt die nach Absatz 17 beschlossene
Wahlordnung entsprechend.

(4) Zu den Aufgaben der Diözesanversammlung gehören insbesondere

a) Beschlussfassung über die Satzung des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg,
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Diözesanvorstands ,
d) Entgegennahme des Berichts des Diözesanvorstands über Stand und Entwicklung des
Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg und seiner Einrichtungen,
e) Entgegennahme des Berichts über die wirtschaftliche Entwicklung des Rechtsträgers des
Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg,
f) Entgegennahme des Berichts des Diözesanfinanzausschusses; näheres regelt der § 19,
g) Entlastung des Diözesanvorstands,
h) Beschlussfassung über die gestellten Anträge,

(5) Die Diözesanversammlung wählt in freier und geheimer Wahl:

a) die/den Diözesanvorsitzende/n,
b) 1 stellvertretende/r Diözesanvorsitzende/r,
c) den Diözesanpräses und / oder die Geistliche Leiterin / den Geistlichen Leiter (unter
Beachtung des § 4 (3) dieser Satzung),
d) den/die Diözesangeschäftsführer/in
e) den/die Diözesansekretär/in
f) 3 weitere Diözesanvorstandsmitglieder, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der
Vertretung der Regionen Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg und der aktuellen
Aufgabenschwerpunkte des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg.
g) 3 weitere Mitglieder des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg e.V., nach Möglichkeit
unter Berücksichtigung der Vertretung der Regionen Hamburg, Schleswig-Holstein und
Mecklenburg des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg,
h) die Mitglieder des Diözesanfinanzausschusses,
i) die Delegierten des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg zur Bundesversammlung des
Kolpingwerkes Deutschland.


Mit 2/3-Mehrheit kann die Diözesanversammlung beschließen, die Wahl der Delegierten und
der Reserveliste zu delegieren. In diesem Fall erfolgt die Wahl der Delegierten und der
Reserveliste durch den Diözesanvorstand. Der Beschluss zur Delegation der Wahl an den
Diözesanvorstand gilt jeweils nur für eine Wahlperiode; sie kann erneut beschlossen werden.

Vorschlagsberechtigt sind der Diözesanvorstand, die Vorstände der Kolpingsfamilien, die Vorstände
der Bezirksverbände und die Diözesankonferenz der Kolpingjugend.

(6) Die Amtszeit beträgt jeweils 3 Jahre. Die Amtsträger/innen bleiben bis zum Schluss der
Diözesanversammlung, auf der die Neuwahl der unter Absatz 5 genannten Mandatsträger/innen
stattfindet, im Amt, auch wenn die Amtszeit hierdurch über- oder unterschritten wird.


(7) Die Diözesanversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche
Diözesanversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Delegierten für die
Diözesanversammlung oder 1/3 der Kolpingsfamilien im Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg
schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.


(8) Die Einladung zur Diözesanversammlung erfolgt schriftlich mindestens 6 Wochen vor dem Beginn
durch die/den Diözesanvorsitzende/n oder eine/n der stellvertretenden Diözesanvorsitzenden.
Zusammen mit der Einladung ist die Tagesordnung zu versenden. Für die Einhaltung der Frist ist
die rechtzeitige Absendung der Einladung gemäß Poststempel ausreichend. Die Einladung ist an
die letzte dem Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg mitgeteilte Adresse der / des Delegierten zu
senden.

(9) Jede ordnungsgemäß einberufene Diözesanversammlung ist beschlussfähig.

(10) Die / Der Diözesanvorsitzende leitet die Sitzung. Im Falle ihrer/seiner Abwesenheit leitet die
stellvertretende Diözesanvorsitzende bzw. der stellvertretende Diözesanvorsitzende die
Diözesanversammlung. Auf Vorschlag des Diözesanvorstands wählt die Diözesanversammlung
eine Tagungsleitung, die den/die Versammlungsleiter/in bei der Leitung der Diözesanversammlung
unterstützt.


(11) Die Beschlüsse der Diözesanversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.


(12) Anträge zur Diözesanversammlung sind mindestens 6 Wochen vor der Diözesanversammlung in
Textform mit Begründung im Diözesansekretariat einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Organe
des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg, die Vorstände der Kolpingsfamilien und der
Bezirksverbände, die Diözesankonferenz und die Diözesanleitung der Kolpingjugend.


Die Anträge sind gegebenenfalls mit einer ergänzten Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor
Beginn der Diözesanversammlung sämtlichen Delegierten zuzusenden. Für die Einhaltung der Frist
ist die rechtzeitige Absendung gemäß Poststempel ausreichend.


Ergänzungs- oder Abänderungsanträge zu den gestellten Anträgen sind zulässig und müssen
schriftlich mit Begründung spätestens sieben Tage vor Beginn der Diözesanversammlung beim
Diözesansekretariat vorliegen. Sie werden in der Diözesanversammlung bekannt gegeben.


(13) Initiativanträge während der Diözesanversammlung sind zulässig, soweit diese nicht die Änderung
der Satzung betreffen. Sie sind schriftlich mit Begründung bei der Versammlungsleitung
einzureichen. Initiativanträge müssen von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern der
Diözesanversammlung unterzeichnet werden. Über die Zulassung eines Initiativantrags beschließt
die Diözesanversammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.


(14) Der Diözesanvorstand setzt für die Diözesanversammlung eine Antragskommission ein. Die
Antragskommission besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern und wird für jede
Diözesanversammlung neu gewählt.


Die Antragskommission entscheidet über die Zulässigkeit von Anträgen und spricht
Beschlussempfehlungen aus, die mit der Übersendung der Anträge an die Delegierten schriftlich
vorgelegt werden.

(15) Der Diözesanvorstand setzt eine Wahlkommission ein. Die Wahlkommission besteht aus
mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern und wird für jede Diözesanversammlung neu gewählt. Die
Wahlkommission wird auch für die Nachwahlen zur folgenden Diözesanversammlung tätig. Die
Wahlkommission ist zuständig für die Ausschreibung der Wahlen, prüft die Zulässigkeit der
vorliegenden Wahlvorschläge und leitet die Wahlen.


(16) Über die Beratung und Beschlussfassung der Diözesanversammlung ist ein Ergebnisprotokoll
anzufertigen, das von der/dem Diözesanvorsitzenden und dem/der jeweiligen Protokollführer/in zu
unterzeichnen ist.


Das Protokoll ist innerhalb von 8 Wochen nach Ende der Diözesanversammlung sämtlichen
Delegierten zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach
Übersendung kein schriftlicher Einspruch beim Diözesanvorstand erhoben wird.


(17) Die Diözesanversammlung gibt sich eine Wahl- und Geschäftsordnung. Sie ist Teil dieser Satzung
und ist mit 2/3-Mehrheit (satzungsändernder Mehrheit) zu beschließen. Enthaltungen gelten als
nicht abgegebene Stimmen.

§ 16 Diözesanvorstand

(1) Der Diözesanvorstand ist das Leitungsorgan des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg. Er
führt die Beschlüsse der Diözesanversammlung durch und ist gegenüber diesem Organ
rechenschaftspflichtig.

(2) Dem Diözesanvorstand gehören an:
mit Sitz und Stimme:

  1. die / der Diözesanvorsitzende,
  2. die / der stellvertretende Diözesanvorsitzende,
  3. der Diözesanpräses und / oder der / die Geistliche Leiter/in,
  4. der / die Diözesansekretär/in und der / die Diözesangeschäftsführer/in,
  5. die bis zu vier gewählten Mitglieder Diözesanleiterinnen und Diözesanleiter der Kolpingjugend,
  6. die 3 weiteren Diözesanvorstandsmitglieder entsprechend § 15 Absatz 5 Buchstabe e).
  7. mit beratender Stimme die Jugendreferentin und/oder der Jugendreferent und die Geistliche
    Leiterin / der Geistliche Leiter der Kolpingjugend

Der Diözesanvorstand kann nichtstimmberechtigte Fachberaterinnen bzw. Fachberater in den
Vorstand berufen.


Der Diözesanvorstand kann mit einfacher Mehrheit im Einzelfall beschließen, dass die unter 4)
genannte Person bei der Beratung und Beschlussfassung bestimmter Gegenstände nicht
teilnehmen.

(3) Der Diözesanpräses und/oder der / die Geistliche Leiter/in können hauptamtlich für das
Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg tätig sein.


(4) Die gewählten Mitglieder des Diözesanvorstands sind Mitglied der Mitgliederversammlung des
Rechtsträgers des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg


(5) Der Diözesanvorstand ist neben den in dieser Satzung sonst genannten Aufgaben als
Leitungsorgan für alle Aufgaben zuständig, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieser
Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind

(6) Der Diözesanvorstand tritt mindestens viermal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Eine
außerordentliche Diözesanvorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3
seiner stimmberechtigten Mitglieder oder die Diözesanleitung der Kolpingjugend fordern.


(7) Die Einladung mit Tagesordnung ergeht spätestens 2 Wochen vor dem Termin durch die / den
Diözesanvorsitzende/n oder die / den stellvertretende/n Diözesanvorsitzende/n. Für die Einhaltung
der Frist ist die rechtzeitige Absendung der Einladung gemäß Poststempel ausreichend. Die
Einladung kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen.


Dringlichkeitssitzungen des Diözesanvorstands können unter Angabe von Gründen mit einer Frist
von einer Woche eingeladen werden. Bei Dringlichkeitssitzungen ist auch die telefonische
Einladung zulässig.


(8) Jede ordnungsgemäß eingeladene Sitzung des Diözesanvorstands ist beschlussfähig.


(9) Die / Der Diözesanvorsitzende leitet die Sitzungen des Diözesanvorstands. Im Falle ihrer / seiner
Abwesenheit leitet die stellvertretende Diözesanvorsitzende bzw. der stellvertretende
Diözesanvorsitzende Sitzung. Die / Der Diözesanvorsitzende sorgt mit den übrigen Mitgliedern des
Diözesanvorstands für die Durchführung der Beschlüsse.


(10) Die Beschlüsse des Diözesanvorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.


Beschlüsse des Diözesanvorstands können auch in Textform (schriftlich / E-Mail / Telefax) im
Umlaufverfahren gefasst werden, wenn 3/4 der Mitglieder des Diözesanvorstands mit dieser Art der
Beschlussfassung einverstanden sind und mindestens 2/3 der Mitglieder des Diözesanvorstands
dem Beschluss zustimmen.


(11) Bei der Bestellung, Entsendung und Besetzung der vom Gesetz vorgesehen Institutionen und
Gremien im Rahmen der sozialen Selbstverwaltung sind nur die Diözesanvorstandsmitglieder
stimmberechtigt, die im arbeits- und sozialrechtlichen Sinne Arbeitnehmerstatus haben.


(12) Die Mitglieder des Diözesanvorstands haben im Rahmen vorhandener Mittel (auf § 2 Absatz 2 der
Satzung des Rechtsträgers „Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg e.V.“ wird verwiesen)
Anspruch auf eine angemessene Vergütung und können auf Antrag an die / den
Diözesanvorsitzende/n zusätzlich zur Erstattung angemessener und notwendiger Auslagen (auf
Nachweis) eine solche Vergütung erhalten. Das gilt nicht für die Diözesanvorstandsmitglieder, die
bereits entgeltlich (hauptamtlich oder hauptberuflich) für das Kolpingwerk Diözesanverband
Hamburg tätig sind. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Diözesanversammlung.


(13) Der Diözesanvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit einfacher Mehrheit verabschiedet
wird.

§ 17 Vertretung des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg / BGB-Vorstand

(1) Die / Der Diözesanvorsitzende und die/der stellvertretende Diözesanvorsitzende vertreten das
Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg nach innen und außen. Sie sind Vorstand des
Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg im Sinne des § 26 BGB und damit Organ des
Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg im Sinne des BGB.


(2) Die / Der Diözesanvorsitzende und die/der stellvertretende Diözesanvorsitzende sind jeweils
einzelvertretungsberechtigt. Die/Der stellvertretende Diözesanvorsitzende darf ihre / seine
Vertretungsmacht nur ausüben, wenn die / der Diözesanvorsitzende verhindert ist oder zugestimmt
hat; die Wirksamkeit der Vertretung durch die stellvertretenden Diözesanvorsitzende / den
stellvertretenden Diözesanvorsitzenden die/der stellvertretende Diözesanvorsitzende nach außen
bleibt hiervon unberührt. Die Verhinderung oder Zustimmung der / des Diözesanvorsitzenden ist im
Außenverhältnis nicht nachzuweisen.

§ 18 Diözesanfachgremien


(1) Diözesanfachausschüsse beziehungsweise Kommissionen dienen der kontinuierlichen inhaltlichen
Bearbeitung verbandlicher Ziele und Aufgaben. Über Anzahl und Aufgabenstellung der
Diözesanfachausschüsse beziehungsweise Kommissionen entscheidet der Diözesanvorstand.


(2) Die Mitglieder werden durch den Diözesanvorstand berufen.


(3) Die Schwerpunkte der Diözesanfachausschüsse beziehungsweise Kommissionen richten sich
insbesondere nach den im Programm / Leitbild festgelegten Handlungsfeldern sowie den Vorgaben
des Diözesanvorstands.


(4) Zur Abdeckung grundlegender im Programm / Leitbild abgesicherter Aufgaben des Kolpingwerkes
Diözesanverband Hamburg in Gesellschaft und Kirche sowie hinsichtlich der Weiterentwicklung des
Verbandes können die Diözesanversammlung und der Diözesanvorstand weitere dauerhaft tätige
Beratungsgremien einrichten. Für ihre Tätigkeit gelten die Bestimmungen über die
Diözesanfachausschüsse sinngemäß.


(5) Zur inhaltlichen Aufbereitung und Begleitung aktueller Themen und Aufgabenschwerpunkte kann
der Diözesanvorstand befristet tätige Arbeitsgruppen einsetzen. Zusammensetzung und
Arbeitsweise regelt der Diözesanvorstand. Für ihre Tätigkeit gelten die Bestimmungen über die
Diözesanfachausschüsse sinngemäß.

§ 19 Diözesanfinanzausschuss


(1) Der Diözesanfinanzausschuss soll zu allen Entscheidungen, die für das Kolpingwerk
Diözesanverband Hamburg, sowie seinen Rechtsträger von grundsätzlicher wirtschaftlicher
Bedeutung sind, gehört werden.


(2) Der Diözesanfinanzausschuss besteht aus 3 sachkundigen Mitgliedern, nach Möglichkeit je ein/e
Vertreter/in aus jeder Region, die von der Diözesanversammlung gewählt werden. Die Mitglieder
des Diözesanfinanzausschusses dürfen weder dem Diözesanvorstand, noch einem Organ des
Rechtsträgers des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg angehören, müssen aber Mitglieder
des Kolpingwerkes Deutschland sein.


(3) Die Mitglieder des Diözesanfinanzausschusses wählen aus ihren Reihen eine/n Vorsitzende/n und
eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter.


(4) Der Diözesanfinanzausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Prüfung und Beratung des Jahresabschluss des Rechtsträgers des Kolpingwerkes
Diözesanverband Hamburg,
b) Beratung über den jeweiligen Jahresetat des Rechtsträgers des Kolpingwerkes
Diözesanverband Hamburg,
c) Überprüfung der Einhaltung der Beschlüsse der verbandlichen Organe, soweit diese die
Haushalts- und Finanzplanung des Rechtsträgers des Kolpingwerkes Diözesanverband
Hamburg, betreffen,
d) Empfehlung an die Mitgliederversammlung des e.V., ob und inwieweit dem Vorstand und dem
/ der Geschäftsführer/in des Rechtsträgers Entlastung erteilt werden soll,

(5) Der Diözesanfinanzausschuss hat Berichtspflicht gegenüber der Diözesanversammlung und dem
Diözesanvorstand.


Einmal jährlich berichtet die / der Vorsitzende beziehungsweise in deren / dessen Abwesenheit der/
die Stellvertreter/in in der Sitzung des Diözesanvorstands und in der Diözesanversammlung über
die Tätigkeit des Diözesanfinanzausschusses und über die Ergebnisse seiner Arbeit. In die Berichte
ist aufzunehmen, wie und in welchem Umfang der Diözesanfinanzausschuss von seinen Rechten
Gebrauch gemacht hat.


(6) Der Diözesanfinanzausschuss tagt mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen sind von einem der
gewählten Mitglieder zu protokollieren.


Die Sitzungen des Diözesanfinanzausschusses sind mit einer Frist von mindestens 4 Wochen
durch die / den Vorsitzende/n beziehungsweise in deren / dessen Abwesenheit durch den / die
Stellvertreter/in einzuladen. Eine außerordentliche Sitzung des Diözesanfinanzausschusses ist
einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Diözesanfinanzausschusses oder die / der
Diözesanvorsitzende oder die / der Vorstandsvorsitzende beziehungsweise der / die
Geschäftsführer/in beziehungsweise die / der Aufsichtsrats- oder Beiratsvorsitzende des
Rechtsträgers des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg dieses beantragen.


(7) Der/Die Diözesansekretär/in und der/die Diözesangeschäftsführer/in, sowie der
Diözesanvorsitzende nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Diözesanfinanzausschusses teil. Der Diözesanfinanzausschuss kann durch Beschluss mit
einfacher Mehrheit einen oder mehrere von ihnen zeitweise von der Sitzung ausschließen.


(8) Der Diözesanfinanzausschuss hat folgende Rechte:

a) Anspruch auf Vorlage der Etats und der gemäß Organisationsstatut geprüften
Jahresabschlüsse sowie der Geschäftsberichte des Rechtsträgers des Kolpingwerkes
Diözesanverband Hamburg,
b) Anspruch auf Vorlage der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung des Rechtsträgers des
Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg,
c) Beratungs- und Empfehlungsrecht gegenüber dem Diözesanvorstand, sowie sämtlichen
Organen des Rechtsträgers des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg in Fragen der
Haushalts- und Finanzplanung,
d) Berechtigung, im Rahmen seiner Zuständigkeit Anträge in die Sitzung des Diözesanvorstands,
sowie der Mitgliederversammlung des e.V. einzubringen.

§ 20 Schiedsgericht


Die Aufgaben des Schiedsgerichts für das Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg nimmt das
Schiedsgericht des Kolpingwerkes Deutschland wahr.

Abschnitt 6 – Sonstiges

§ 21 Rechtsträger


(1) Der „Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg e.V.“ ist Rechtsträger des Kolpingwerkes
Diözesanverband Hamburg Die rechtlich selbständige Untergliederung wurde gegründet, um mit
der selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung eigener gemeinnütziger Zwecke zugleich
auch der Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg zu
dienen, insbesondere als Hilfsperson im Sinne von § 57 Absatz1 Satz 2 AO.

(2) Das Kolpingwerk Diözesanverband Hamburg soll nach Möglichkeit Zuwendungen im Rahmen des
gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen unmittelbar durch den/die Rechtsträger in Empfang nehmen
lassen.


(3) Die rechtliche unselbständige Untergliederung „Kolping Stiftung Diözesanverband Hamburg“ ist
weiterer Rechtsträger des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg Die rechtlich selbständige
Untergliederung wurde gegründet, um Mittel zur Förderung

a) der Volks- und Berufsbildung
b) der Jugendhilfe
c) der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens
d) der Religion
e) des Schutzes von Ehe und Familie
f) des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Zwecke

zu beschaffen. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(4) Der Diözesanvorstand entscheidet über die Zweckbestimmung des/der Rechtsträger des
Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg

§ 22 Vermögensanfall


Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Kolpingwerkes Diözesanverband Hamburg an die „Kolping Stiftung
Diözesanverband Hamburg“ mit Sitz in Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Sollte diese Stiftung nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vermögen an
die gemeinnützige Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland mit Sitz in Köln, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Sollte diese Stiftung ebenfalls nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das
Vermögen an die gemeinnützige Internationale Adolph-Kolping-Stiftung mit Sitz in Köln, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Schlussbestimmungen


(1) Beschlüsse der Diözesanversammlung, des Diözesanhauptausschusses, des Diözesanvorstands
und des Diözesanpräsidiums dürfen dieser Satzung nicht widersprechen. Satzungsänderungen
bedürfen der 2/3-Mehrheit der Diözesanversammlung.


(2) Diese Satzung wurde am 04.06.2016 durch die Diözesanversammlung des Kolpingwerkes
Diözesanverband Hamburg in Hamburg beschlossen und tritt nach Genehmigung durch den
Bundesvorstand des Kolpingwerkes Deutschland am 08./09.07.2016 in Kraft.

Microsoft Word – 2022_Satzung_DV_hamburg_neV_final

*******
Satzungsänderung durch Beschluss der Diözesanversammlung am 25. Juni 2022:

Ergänzungen / neu hinzugefügt:

§ 4 a Geltung von kirchlichem Präventionsrecht

§ 14a Beschlussfassung und Durchführung von Versammlungen/Sitzungen der Organe und Gremien im Wege moderner Kommunikationsmittel